Schulalltag

 

Hier finden Sie die Schul- bzw. Hausordnungen unserer Schule:

pdf-Version: Schulordnung Schulhaus Zetzwil

pdf-Version: Kindergartenreglement Zetzwil

 

pdf-Version: Lehrperson krank - was tun?

pdf-Version: Kindergartenlehrperson krank - was tun?

 

 

 

 

Unvorhersehbare Absenzen:

  • Bitte informieren Sie die Lehrperson bei Krankheit Ihres Kindes vor Beginn des Unterrichts.
  • Erziehungsberechtigten haben der Lehrperson das Fernbleiben ihres Kindes vom Unterricht in jedem Fall zu begründen. Auf Verlangen der Schule haben diese ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, sofern die Abwesenheit des Kindes infolge Krankheit länger als zehn Tage (zwei Schulwochen) dauert.

Voraussehbare Absenzen / Urlaube:

  • Die Schüler sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Auf Ersuchen der Eltern haben diese gem. §38 Schulgesetz Abs. 1 Anspruch auf vier freie Schulhalbtage pro Jahr. Diese dürfen zusammengefasst bezogen werden (Total max. 2 Tage pro Schuljahr) und müssen der Lehrperson mindestens 2 Tage vorher gemeldet werden.
  • Für weitere voraussehbare Urlaubstage bis 1 Woche ist mindestens vier Wochen vorher die Bewilligung bei der Schulleitung schriftlich einzuholen. Hier werden die freien Schulhalbtage, wie in §38 Schulgesetz geregelt, angerechnet.
  • Gesuche für Urlaube von mehr als einer Woche Dauer sind schriftlich, begründet und mindestens drei Monate vorher an die Schulleitung zu richten. Die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung der Lernziele sind schriftlich mit der Lehrperson zu vereinbaren.

Wichtige Gründe können sein:

  • Besondere Anlässe im persönlichen und familiären Umfeld der Schülerinnen und Schüler
  • Hohe religiöse Feiertage oder entsprechende besondere Anlässe
  • Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen

Bei Nichteinhalten der Regelung:

Bei unentschuldigtem oder unzureichend begründetem Fernbleiben des Kindes von der Schule werden die Inhaber der elterlichen Sorge von der Schulführung gemahnt oder im Wiederholungsfall mit einer Busse bestraft.

 

Weitere Hinweise zu Rechten und Pflichten finden sie unter: https://www.schulen-aargau.ch/regelschule/schulorganisation/schulgestaltung/elternarbeit#61923